“Nachrichtlich zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuer vom 1.7. – 31.12.2020:
Gemäß § 13 Abs. 1 UStG entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung, mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Prozentsatz. Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent sind somit nur auf die Leistungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt (d.h. ausgeführt bzw. beendet) werden.
Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung (vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 3 UStAE).”